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   BSG, 17.12.1969 - 5 RKnU 34/68   

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BSG, 17.12.1969 - 5 RKnU 34/68 (https://dejure.org/1969,3308)
BSG, Entscheidung vom 17.12.1969 - 5 RKnU 34/68 (https://dejure.org/1969,3308)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 1969 - 5 RKnU 34/68 (https://dejure.org/1969,3308)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unfallversicherungsrente - Abzusehende Erwerbsfähigkeitsminderung - Vorzeitige Erwerbsunfähigkeit - Unfallunabhängiges Leiden

Papierfundstellen

  • BSGE 30, 224
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 17.03.1992 - 2 RU 20/91

    Bemessung der MdE durch die Unfallfolgen bei Eintritt unfallunabhängiger völliger

    Er schließt sich nunmehr insoweit der oa Rechtsauffassung des 8. Senats an, die bereits - jedenfalls in bezug auf Arbeitsunfälle - eine Abkehr von der Rechtspr des 5. Senats des BSG (BSGE 30, 224 und 35, 232; ebenso Kasseler Komm - Ricke § 581 RdNr 4) bedeutete.
  • BSG, 23.02.1983 - 2 RU 25/82

    Verletztenrente bei unfallunabhängiger Erwerbsunfähigkeit

    Dennoch gehen Rechtsprechung und Schrifttum, nunmehr gestützt auf § 581 Abs. 1 RVO, weiterhin davon aus, daß bei einem Verletzten, der bereits vor dem Arbeitsunfall dauernd völlig erwerbsunfähig war, die MdE nicht infolge des Arbeitsunfalls, sondern bereits allein durch das unfallunabhängige Leiden eingetreten ist (s. BSGE 30, 224; 35, 232; 43, 208, 209; BSG SozR Nrn. 13, 15, 17 zu § 581 RVO; BSG, Urteile vom 24. Juni 1971 - 5 RKU 7/69 - und vom 23. Mai 1973 - 8/7 RU 56/72 - Lauterbach aaO; Gitter aaO § 581 Anm. 3; s. auch die Nachweise bei Brackmann aaO Seite 568d).

    Diese Rechtsprechung beruht vor allem auf der Erwägung, daß durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit keine MdE mehr hervorgerufen werden kann, wenn bereits vorher eine zu mindernde Erwerbsfähigkeit infolge anderer unfallunabhängiger Gesundheitsstörungen nicht mehr vorhanden war (s. u.a. BSGE 30, 224; 35, 232, 233; 43, 208, 209).

    Der 5. Senat des BSG hat einen Anspruch auf Verletztenrente auch dann verneint, wenn die durch die Unfallfolgen verursachte Körperschädigung erst in allmählicher Entwicklung in einem späteren Zeitpunkt eine rentenberechtigende MdE herbeigeführt hätte, in der Zwischenzeit aber ein unfallunabhängiges Ereignis eine dauernde, völlige Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt hat (BSGE 30, 224, 225; 35, 232).

  • BSG, 26.06.1973 - 7 RU 2/72
    -Nach EUR 581 Abs° 1 Nr° 2 RVG wird eine Verletztenrente gewährt, solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge eines Arbeitsunfalls um mindestens ein Fünftel gemindert ist° Die rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdB) muß durch den Arbeitsunfall verursacht worden sein° Daraus folgt, daß einem Versicherten keine Verletztenrente gewährt werden kann, wenn im Unfallzeitpunkt bereits infolge anderer Krankheiten oder Gebrechen dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hat" In einem solchen Fall ist die MdB nicht infolge des Unfalls, sondern allein durch die unfallunabhängigen Beeinträchtigungen eingetreten° Eine bereits völlig entfallene Erwerbsunfähigkeit kann somit durch einen Arbeitsunfall nicht mehr gemindert werden° Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG-(BSG 30, 224, 225; BSG vom 24" Juni 1971 - 5 RKnU 7/69 - in Die Praxis, 1972, 276; Urteil vom 25° Mai 1972 - 5 RKnU 2/70 - Urteil vom 28" September4972 -7 RU 74/70" -in SozRNr" 45 zu S 581 RVG sowie Urteil vom 27° Februar 1975 - 5 RKnU 8/71)" Ihr tritt der Senat bei".
  • LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.1982 - L 3 U 153/81
    Einem Versicherten ist dann keine Verletztenrente zu zahlen, wenn er zu dem Zeitpunkt, in dem die Folgen des Unfalls zum erstenmal eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Ausmaß erreichten, bereits aus unfallfremder Ursache völlig erwerbsunfähig war (vgl BSG 1969-12-17 5 RKnU 34/68 = BSGE 30, 224).
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